Gesundheit im Gesetz: Weiterentwicklungsideen im Public-Health-System anhand eines Ländervergleichs

Cover Gesundheit Im Gesetz

Im Rahmen einer Studie wurde untersucht, ob die österreichische Gesetzeslage flächendeckende Rechtssicherheit sowie die bestmöglichen rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich Public-Health-Themen bietet. Des Weiteren wurde eruiert, ob ein möglicher Adaptierungs- und Erweiterungsbedarf der gegebenen Gesetze besteht bzw. die Ausarbeitung eines eigenen Public-Health-Gesetzes anzudenken ist. Die Studie soll als Orientierung zum Thema „Gesundheit im Gesetz“ für Stakeholder bzw. Entscheidungsträger:innen in der Gesundheitspolitik dienen.

Das nationale Public-Health-System Österreichs wurde jenem von fünf anderen Nationen gegenübergestellt. Als Vergleichsnationen wurden Deutschland, Schweden, die Schweiz, Wales und Südaustralien gewählt.

Gesundheit im Gesetz in Österreich

Beim Recht auf Gesundheit handelt es sich um ein soziales Grundrecht. Soziale Grundrechte gewähren subjektive verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die dem Einzelnen einen gegen den Staat gerichteten Anspruch auf soziale Leistungen gewähren. Neben dem Recht auf Gesundheit stellt etwa das Recht auf Arbeit oder Wohnen ein soziales Grundrecht dar. Soziale Grundrechte sind im österreichischen Verfassungsrecht nicht systematisch verankert und auch ein verfassungsrechtliches Bekenntnis zum Sozialstaat gibt es hier nicht. Auch wenn das österreichische Verfassungsrecht kein explizites Recht auf Gesundheit kennt, gibt es aber eine Vielzahl von österreichischen Normen, die sich indirekt mit einem „Recht auf Gesundheit“ auseinandersetzen. Darunter fallen vor allem die Rechte der Patient:innen sowie Regelungen im Sozialversicherungsrecht.

Internationale Dimension

In Art. 12 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR) ist das Recht eines:einer jeden auf das für ihn:sie erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit festgehalten. Um ebendiesesgewährleisten zu können, sind die Vertragsstaaten dazu angehalten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um folgende Ziele zu erreichen:

  • Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie Sicherstellung einer gesunden Entwicklung des Kindes;
  • Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene;
  • Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten;
  • Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall die Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen.

Der Pakt ist in Österreich nicht unmittelbar anwendbar, da Österreich diesem mit Erfüllungsvorbehalt beigetreten ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die darin gewährten Rechte in Österreich bereits weitgehend gesetzlich umgesetzt sind. Gerichte und Verwaltungsbehörden haben in ihren Zuständigkeitsbereichen deshalb die Durchsetzung der im Pakt verankerten Rechte zu gewährleisten.

europäische Ebene

Die Europäischen Sozialcharta (ESC) ist ein völkerrechtlich verbindliches Abkommen, das der Bevölkerung der Unterzeichnerstaaten umfassende soziale Rechte garantiert. Art. 11 der ESC normiert das Recht auf Schutz der Gesundheit. Um die wirksame Ausübung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Diese zielen unter anderem darauf ab, die Ursachen von Gesundheitsschäden so weit wie möglich zu beseitigen, Beratungs- und Schulungsmöglichkeiten zu schaffen,  Verbesserung der Gesundheit und Entwicklung des persönlichen Verantwortungsbewusstseins in Gesundheitsfragen zu ermöglichen, und so weit wie möglich epidemischen, endemischen und anderen Krankheiten sowie Unfällen vorzubeugen.

Art. 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stipuliert, dass jeder Mensch das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten hat. Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt. Der OGH hat allerdings festgehalten, dass die GRC ausschließlich im Anwendungsbereich des Rechts der Union gilt. Auf rein innerstaatliche Sachverhalte findet also das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung keine Anwendung.

Verbesserungsvorschläge

  • verstärkte Förderung von Grundlagenforschung und Bedürfnisermittlung
  • erleichterter Zugang zu Public-Health-Gesetzgebung und Grundlagendokumenten für die Bevölkerung
  • Errichtung von einer zentralen Anlaufstelle für HIAP und Public Health
  • Schaffung eines Public-Health-Gesetzes und/oder Erweiterung bestehender Public-Health-Legistik
  • Verstärkung der Dimension “Gesundheit” in den Instrumenten der Folgenabschätzung